Die Einkommensteuer ist eine Gemeinschaftssteuer, die auf das Einkommen von natürlichen Personen erhoben wird. Die Rechtsgrundlage für die Berechnung der Einkommensteuer ist das Einkommensteuergesetz (EStG).
Der Einkommensteuertarif regelt die Vorschriften für die Berechnung. Die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer ist das zu versteuernde Einkommen. Der Steuerbescheid kommt vom Finanzamt.
Die Einkommensteuer ist eine der größten Einnahmequellen des deutschen Staates. Im Jahre 2016 nahm der Staat alleine durch die Einkommensteuer 239 Milliarden Euro ein. Dies entspricht einem Drittel der gesamten Steuereinnahmen des Staates. Aus diesem Grund ist die Einkommensteuer auch die wichtigste Steuer für uns.
Im deutschen Einkommensteuergesetz sind 7 Einkunftsarten aufgelistet. Diese finden Sie im § 2 Absatz 1 EStG.
Die steuerpflichtigen Einkünfte sind die, die eine der 7 Einkunftsarten unterliegen. Einnahmen, die nicht der 7 Einkunftsarten unterliegen, sind zwar nicht einkommensteuerpflichtig, können jedoch einer anderen Steuerart zugeordnet werden.
Die 7 Einkunftsarten:
Steuerfreie Einnahmen laut § 3 des Einkommensteuergesetzes sind:
Steuerklasse 1 - Alle Personen, die nicht verheiratet sind oder nicht mehr verheiratet sind, fallen in die Steuerklasse 1. Sie ist also für Personen die ledig, unverheiratet, geschieden oder verwitwet sind. Unter 450 Euro müssen keine Sozialabgaben gezahlt werden. Über 450 Euro muss derjenige neben der Lohnsteuer auch Sozialabgaben abführen. Die Menschen in der ersten Steuerklasse, sind eingeschränkt, was ihre Steuerklassenwahl betrifft.
Steuerklasse 2 - Die zweite Steuerklasse ist für alleinerziehende Menschen gedacht. Die Voraussetzung ist, dass man alleinerziehend mit mindestens einem minderjährigen Menschen zusammenleben muss. In dieser Steuerklasse hat man einen steuerlichen Vorteil, den man durch den Alleinerziehendenentlastungsbetrag bekommt.
Steuerklasse 3 - Die dritte Steuerklasse ist vorgesehen für verheiratete, verwitwete und gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften. Die dritte Steuerklasse hat eine Besonderheit. Sie ist nur in Kombination mit Steuerklasse 5 möglich.
Die Person, die mehr verdient, sollte in Steuerklasse 3 sein. Der Partner in Steuerklasse 5. In Steuerklasse 3 wird nämlich vergleichsweise wenig Steuern gezahlt, was einen steuerlichen Vorteil ausmacht, wenn der Besserverdiener in Steuerklasse 3 ist.
Steuerklasse 4 - Jede verheiratete Person wird automatisch in die vierte Steuerklasse eingestuft. Die Steuerklasse 4 rentiert sich für Ehepaare die in etwa gleich viel verdienen.
In Steuerklasse 4 hat man die Möglichkeit, ob man zu der Kombination aus Steuerklasse 3 und 5 wechselt oder ob weiterhin beide Partner in der vierten Steuerklasse bleiben sollen.
Steuerklasse 5 - Nur verheiratete Person und in Kombination mit Steuerklasse 3, kann diese Steuerklasse genutzt werden. Die Person, die in der Ehe weniger verdient, tritt der fünften Steuerklasse bei. Dies schafft einen steuerlichen Vorteil.
Steuerklasse 6 - Die sechste Steuerklasse ist für Arbeitnehmer gedacht, die zwei oder mehrere Jobs besitzen. Der zweite Job, welcher beispielsweise eine geringfügige Beschäftigung sein kann, würde in die sechste Steuerklasse einfließen.
In dieser Steuerklasse sind die Abzüge besonders hoch, da es keinen Arbeitnehmerpauschbetrag und keinen Sonderausgabenpauschbetrag gibt.
Für die Berechnung der Einkommensteuer ist die Grundlage das zu versteuernde Einkommen. Dies setzt sich aus den 7 oben genannten Einkunftsarten zusammen, die miteinander addiert werden. Die Höhe des Jahreseinkommens bestimmt, welchen Steuersatz Sie zahlen müssen.
Bis zu einem Jahreseinkommen von 8130 Euro, müssen Sie keine Einkommensteuer zahlen, denn Sie sind unter dem Grundfreibetrag.
Ab einem Jahreseinkommen von 8130 Euro lässt sich die Einkommensteuer mit 4 verschiedenen Formeln berechnen, die Sie ebenfalls auf die Höhe des Einkommens beziehen. Bevor wir die Formel der Einkommensteuer anwenden können, benötigen wir das Y. Das Y berechnet man aus dem zu versteuernden Einkommen wie folgt:
Y=(zu versteuerndes Einkommen - 8130) / 10.000
Für ein Jahreseinkommen von 8131 bis 13.469 Euro, gilt die Formel:
Einkommensteuer=(933,70 * Y + 1400) * Y
Ab einem Jahreseinkommen von 13.470 bis 52.881 Euro wird die zweite Formel zur Berechnung verwendet. Wichtig: Hierbei ändert sich auch die Berechnung des Faktors Y!
Y=(zu versteuerndes Einkommen - 13.469) / 10.000
Einkommensteuer=(228,74 * Y + 2397) * Y + 1014
Ab einem Jahreseinkommen von 52.882 bis 250.730 wird die dritte Formel zur Berechnung verwendet. Ab dieser Formel wird es übersichtlicher, da der Faktor Y wegfällt.
Einkommensteuer=0,42 * zu versteuerndes Einkommen - 8196
Die letzte Formel ist für die Berechnung des Spitzensteuersatzes von 45% und lautet:
Einkommensteuer=0,45 * zu versteuerndes Einkommen - 15.718.
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